Rascasse GmbH · B2B-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Geschäftskunden

Version 1.0 – Stand: 15. September 2026Inhaltsgleiche PDF-Fassung zur Ablage und als Anlage zum Auftragsdokument.
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Sprachfassungen: Deutsch · English

Inhalt

  1. 1. Geltungsbereich
  2. 2. Begriffsbestimmungen und Vertragsdokumente
  3. 3. Leistungen von Rascasse
  4. 4. Datengrundlage, Methodik und KI-Einsatz
  5. 5. Zugang und autorisierte Nutzer
  6. 6. Zulässige Nutzung von Daten und Ergebnissen
  7. 7. Geistiges Eigentum und Drittinhalte
  8. 8. Mitwirkungspflichten des Kunden
  9. 9. Bereitstellung, Aktualisierungen und Verfügbarkeit
  10. 10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  11. 11. Vertraulichkeit
  12. 12. Datenschutz
  13. 13. Gewährleistung und Verantwortung für Ergebnisse
  14. 14. Haftung
  15. 15. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
  16. 16. Kommunikation, Referenznennung und Öffentlichkeitsarbeit
  17. 17. Änderungen der Leistungen und Bedingungen
  18. 18. Höhere Gewalt
  19. 19. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Rascasse GmbH, Gipsstraße 14, 10119 Berlin, Deutschland („Rascasse“), und ihren Kunden über die Bereitstellung und Nutzung von Produkten, Daten, Analysen und sonstigen Leistungen von Rascasse.

Sie gelten unabhängig davon, ob Leistungen über eine webbasierte Benutzeroberfläche, als Datei, Bericht, Präsentation, im Rahmen eines Projekts oder über einen anderen vereinbarten Bereitstellungsweg erbracht werden.

1.2 Geschäftskunden

Das Angebot von Rascasse richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.3 Individuelle Vereinbarung

Art und Umfang der vom Kunden beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Quotation, dem Order Form oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen Rascasse und dem Kunden („Auftragsdokument“). Das Auftragsdokument und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit.

Individuell vereinbarte Regelungen im Auftragsdokument gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit sie ausdrücklich von ihnen abweichen.

1.4 Zusatzbedingungen

Für einzelne Produkte, Zugangsarten oder Zusatzleistungen können Zusatzbedingungen vereinbart werden.

Die Nutzung einer von Rascasse bereitgestellten MCP-Schnittstelle oder einer vergleichbaren maschinenlesbaren Schnittstelle setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Für ihre Bereitstellung und Nutzung gelten die jeweils vereinbarten Zusatzbedingungen. Die bloße technische Verfügbarkeit einer Schnittstelle begründet kein Nutzungsrecht.

1.5 Bedingungen des Kunden

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Rascasse ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen oder Annahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden dar.

2. Begriffsbestimmungen und Vertragsdokumente

2.1 Begriffe

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Kunde“ die im Auftragsdokument bezeichnete Vertragspartei von Rascasse.

„Auftragsdokument“ das von den Parteien vereinbarte Angebot, die Quotation, das Order Form oder eine vergleichbare individuelle Leistungsvereinbarung.

„Lösung“ die Gesamtheit der jeweils beauftragten Produkte, Anwendungen, Daten- und Analysebereiche, Funktionen, Inhalte, Zugänge, Auswertungs- und Projektleistungen sowie sonstigen Leistungen von Rascasse, unabhängig vom vereinbarten Bereitstellungsweg.

„Services“ die im Auftragsdokument vereinbarten Leistungen von Rascasse einschließlich Zugängen, Analysen, Datenbereitstellungen, Exports, Workshops, Support und Projektleistungen.

„Autorisierte Nutzer“ die vom Kunden benannten und im vereinbarten Umfang zur Nutzung der Lösung berechtigten natürlichen Personen.

„Objekte“ innerhalb der Lösung dargestellte oder analysierte Marken, Unternehmen, Rechtehalter, Organisationen, Personen, Athleten, Teams, Wettbewerbe, Events, Medien, Themen, Orte oder sonstige Analysegegenstände.

„Analytics“ der Bereich der Lösung, in dem beauftragte Audiences mit dem jeweils vereinbarten Analyseumfang bereitgestellt und ausgewertet werden.

„Audiences“ im Bereich Analytics bereitgestellte, methodisch definierte Zielgruppen oder Segmente mit dem im Auftragsdokument vereinbarten Analyseumfang.

„Datenpunkte“ einzelne Kennzahlen, Merkmale und Informationen, aus denen die Analysen von Objekten und Audiences gebildet werden.

„Ergebnisse“ von Rascasse bereitgestellte oder mithilfe der Lösung erzeugte Kennzahlen, Rankings, Charts, Visualisierungen, Analysen und inhaltliche Ableitungen.

„Exports“ Dateien, Präsentationen oder sonstige Ausgaben, die entweder über hierfür vorgesehene Funktionen der Lösung ausgegeben oder heruntergeladen oder von Rascasse im Rahmen der Services unmittelbar bereitgestellt werden.

„Directory“ der standardisierte, nicht kundenspezifische Recherche- und Analysebereich der Lösung, in dem Objekte mit den jeweils verfügbaren Datenpunkten bereitgestellt werden.

„MCP“ ein von Rascasse gegebenenfalls bereitgestellter technischer Zugangsweg über das Model Context Protocol oder einen funktional vergleichbaren Standard.

„Zusatzbedingungen“ ergänzende produkt-, zugangs- oder nutzungsspezifische Bedingungen, die für einzelne Services oder Bereitstellungswege ausdrücklich vereinbart werden.

2.2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder Annahme des Auftragsdokuments, durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von Rascasse oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande. Voraussetzung ist, dass dem Kunden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden und ihre Geltung vereinbart ist.

Test-, Demo- oder Vorschauzugänge begründen nur dann einen kostenpflichtigen Vertrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Zugangs-, Nutzungs-, Schutz- und Vertraulichkeitsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für solche Zugänge, soweit sie ihrer Natur nach anwendbar sind.

3. Leistungen von Rascasse

3.1 Leistungsumfang

Rascasse erbringt die im Auftragsdokument beschriebenen Services. Ausschließlich das Auftragsdokument bestimmt insbesondere die gebuchten Produkte, Länder, Märkte, Audiences, Kontingente, Nutzerzahlen, Bereitstellungswege, Projektleistungen sowie den vereinbarten Support- und Onboardingumfang.

Die Services können insbesondere als laufender oder zeitlich begrenzter Zugang, als abonnementbasierte Leistung, als einmalige oder wiederkehrende Auswertung, im Rahmen eines individuellen Kundenprojekts oder durch unmittelbare Bereitstellung von Ergebnissen und Exports erbracht werden.

Produktdarstellungen, Demonstrationen, Präsentationen und Angaben auf Websites oder in Marketingunterlagen beschreiben die Lösung allgemein. Sie werden nur dann geschuldeter Leistungsbestandteil, wenn das Auftragsdokument ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

Weitere oder künftig angebotene Produkte, Module, Anwendungen und Leistungen von Rascasse werden im jeweiligen Auftragsdokument bezeichnet. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese Leistungen.

3.2 Analytics

Im Analytics werden Audiences zur Verfügung gestellt. Audiences sind individuelle Zielgruppen, die im vereinbarten Umfang auf Grundlage einer mit dem Kunden abgestimmten Definition bereitgestellt werden. Sie bieten gegenüber den standardisierten Daten zu Objekten im Directory eine größere analytische Tiefe und Breite, zusätzliche Segmentierungs- und regionale Auswertungsmöglichkeiten sowie Vergleichsanalysen.

Eine Audience gilt als aktiviert, sobald sie entsprechend der abgestimmten Definition erstmals bereitgestellt wurde. Angemessene methodische Präzisierungen derselben Audience sind im vereinbarten Leistungsumfang enthalten. Der vollständige Austausch gegen eine inhaltlich andere Audience, zusätzliche Länder oder eine wesentliche Neumodellierung bedürfen einer gesonderten Beauftragung, sofern das Auftragsdokument nichts anderes vorsieht.

3.3 Directory

Das Directory ist ein Produkt, das standardisierte Daten zu Objekten zur Verfügung stellt. Es dient insbesondere der Recherche, Qualifizierung und vergleichenden Betrachtung von Marken, öffentlichen Personen, Events, Medientiteln, Themen und anderen Objekten.

Die verfügbaren Objekte, Datenpunkte, Datenkategorien und analytischen Ansichten werden von Rascasse bestimmt. Ein Anspruch auf die Aufnahme, Erweiterung, Änderung oder kundenspezifische Anpassung bestimmter Objekte oder Funktionen besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Die im Directory verfügbaren Daten zu Objekten sind standardisiert und nicht mit den im Bereich Analytics bereitgestellten Audiences und deren analytischer Tiefe gleichzusetzen.

3.4 Neue Objekte

Soweit für aktivierte Audiences die Einbeziehung zusätzlicher Objekte vereinbart oder von Rascasse im Einzelfall bestätigt wird, erfolgt sie vorbehaltlich der Datenverfügbarkeit, methodischen Belastbarkeit und technischen Umsetzbarkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsfrist oder ein bestimmtes Analyseergebnis besteht nicht.

Eine solche Einbeziehung erweitert nicht automatisch das standardisierte Directory und begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit des betreffenden Objektes.

3.5 Zusatzleistungen

Nicht ausdrücklich im Auftragsdokument enthaltene Leistungen, insbesondere individuelle Analysen, Präsentationen, Sonderentwicklungen, zusätzliche Audiences, Länder, Nutzer, MCP-Zugänge, Workshops oder Beratungsleistungen, werden nur nach vorheriger Abstimmung erbracht und gesondert vergütet.

4. Datengrundlage, Methodik und KI-Einsatz

4.1 Datengrundlage

Rascasse verwendet digitale Verhaltensdaten aus Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen, Streaming-Diensten, öffentlich zugänglichen Quellen sowie weiteren aggregierten Online-Datenquellen. Diese Daten werden mithilfe eigener Modelle verarbeitet, normalisiert und zu Zielgruppen-, Marken-, Themen-, Objekt- und Regionalanalysen verdichtet.

Die Ergebnisse werden insbesondere in Form von Kennzahlen, Rankings, Grafiken, Visualisierungen und vergleichenden Analysen bereitgestellt.

4.2 Anonymisierte und aggregierte Analysen

Die von Rascasse bereitgestellten Audience- und Objektanalysen beruhen, soweit sie Merkmale, Interessen oder Verhaltensmuster von Audiences abbilden, auf anonymisierten und aggregierten Informationen. Sie dienen der Beschreibung und dem Vergleich von Audiences, Märkten und Objekten und nicht der Identifizierung oder individuellen Bewertung einzelner natürlicher Personen.

Soweit ein Objekt eine natürliche Person, etwa ein Künstler oder Sportler, ist, beziehen sich die dargestellten Merkmale, Interessen und Verhaltensmuster auf die jeweils analysierte Audience und nicht auf eine individuelle Bewertung dieser Person.

4.3 Methodische Weiterentwicklung

Rascasse darf seine Methodik, Datenmodelle, Berechnungsgrundlagen, Datenquellen und Darstellungsformen weiterentwickeln, austauschen oder ergänzen, soweit der wesentliche Nutzen der vereinbarten Services erhalten bleibt.

Aktualisierungen, Rekalibrierungen und methodische Weiterentwicklungen können dazu führen, dass sich Datenpunkte, Kennzahlen, Rankings oder andere Ergebnisse im Zeitverlauf verändern.

4.4 KI-Einsatz und Transparenz

Rascasse setzt statistische Modelle, Verfahren des maschinellen Lernens und der Mustererkennung sowie weitere KI-gestützte Funktionen ein. Informationen zu Art, Zweck und Funktionsweise dieser Komponenten, zur Rollenverteilung nach der Verordnung (EU) 2024/1689 und zu den von Rascasse getroffenen Transparenzmaßnahmen stellt Rascasse in ihrer jeweils aktuellen KI-Transparenzerklärung unter rascasse.com/ai-transparency bereit.

Die KI-Transparenzerklärung dient der Information und Dokumentation. Sie begründet keine Garantie für den dauerhaften Einsatz bestimmter Modelle, Modellversionen, Datenquellen oder technischer Dienstleister.

5. Zugang und autorisierte Nutzer

5.1 Nutzerkonten

Der Kunde erhält die im Auftragsdokument vereinbarte Anzahl an Nutzerkonten. Jedes Nutzerkonto ist einer konkret autorisierten Person zuzuordnen und darf ausschließlich von dieser Person genutzt werden. Eine gemeinsame Nutzung oder Weitergabe eines Nutzerkontos ist nicht zulässig.

Bei Ausscheiden oder Aufgabenwechsel eines autorisierten Nutzers kann der Kunde Rascasse um die Neuzuordnung der betreffenden Nutzerberechtigung an eine andere natürliche Person bitten. Zugangsdaten dürfen hierbei nicht übertragen oder weitergegeben werden.

Der Kunde stellt sicher, dass ausschließlich autorisierte Nutzer auf die Lösung zugreifen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhalten.

5.2 Zugangsschutz

Zugangsdaten, Passwörter, Tokens und sonstige Authentifizierungsinformationen sind vertraulich zu behandeln, angemessen zu sichern und dürfen nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden.

Der Kunde informiert Rascasse unverzüglich, wenn ein autorisierter Nutzer ausscheidet, sein Aufgabenbereich den Zugang nicht mehr erfordert oder der Verdacht auf Verlust, Kompromittierung oder Missbrauch von Zugangsdaten besteht.

5.3 Sperrung

Rascasse darf einzelne Zugänge vorübergehend sperren, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, einen Sicherheitsvorfall, einen erheblichen Vertragsverstoß oder eine Gefährdung der Lösung bestehen. Rascasse informiert den Kunden hierüber, soweit dem keine Sicherheitsgründe oder gesetzlichen Pflichten entgegenstehen, und beschränkt die Sperrung auf das erforderliche Maß.

5.4 MCP-Zugang

Ein MCP-Zugang oder ein vergleichbarer maschinenlesbarer Zugang ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Der konkrete technische und inhaltliche Umfang, die zulässige Nutzung, Sicherheitsanforderungen und Nutzungsgrenzen richten sich nach den hierfür vereinbarten Zusatzbedingungen.

6. Zulässige Nutzung von Daten und Ergebnissen

6.1 Eigene geschäftliche Zwecke

Der Kunde darf die im Rahmen der vereinbarten Services bereitgestellten Daten und Ergebnisse für seine eigenen internen geschäftlichen, strategischen, analytischen, vermarktungsbezogenen und redaktionellen Zwecke verwenden.

Dies umfasst insbesondere interne Entscheidungsprozesse, Markt- und Zielgruppenanalysen, Strategieentwicklung, Sponsoring- und Vermarktungsarbeit, Medien- und Kommunikationsplanung sowie die Vorbereitung von Präsentationen und Angeboten.

6.2 Agenturen und Kundenprojekte

Ist der Kunde als Agentur, Berater oder sonstiger Dienstleister tätig, darf er die Ergebnisse im gewöhnlichen Rahmen seiner eigenen Beratungs-, Strategie-, Pitch- und Projektleistungen für bestehende oder potenzielle Kunden verwenden und diesen gegenüber präsentieren.

Dies erlaubt dem Kunden, für seine eigenen Leistungen ein Honorar zu verlangen. Es erlaubt jedoch weder die Weitergabe eines Zugangs zur Lösung noch den eigenständigen Verkauf oder die dauerhafte Bereitstellung wesentlicher Datenbankbestände oder einer mit der Lösung vergleichbaren Datenleistung an Dritte.

Besondere Vermittlungs-, Reseller- oder Partnerleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Beschreibt oder bewirbt der Kunde im Rahmen seiner eigenen Öffentlichkeitsarbeit ein Kundenprojekt oder einen Use Case, bei dem Daten oder Ergebnisse von Rascasse verwendet wurden, ist Rascasse in sachlich zutreffender und angemessener Weise als Daten- oder Analysequelle zu nennen, sofern die datenbasierte Durchführung oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse Gegenstand der Darstellung sind. Dies gilt unabhängig davon, welchen Anteil eigene Beratungs-, Strategie- oder sonstige Projektleistungen des Kunden an dem betreffenden Projekt hatten. Abweichende Regelungen im Auftragsdokument sowie Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben unberührt.

6.3 Exports und externe Verwendung

Der Kunde darf Datenpunkte und Ergebnisse über die dafür vorgesehenen Funktionen der Lösung als Exports ausgeben oder herunterladen und diese Exports in eigenen Berichten, Präsentationen, Angeboten und vergleichbaren Unterlagen verwenden. Dasselbe gilt für Exports, die Rascasse im Rahmen der vereinbarten Services unmittelbar bereitstellt.

Bei einer externen Verwendung wesentlicher Rascasse-Ergebnisse ist Rascasse in sachlich zutreffender und angemessener Weise als Datenquelle zu nennen, sofern im Auftragsdokument nichts anderes vereinbart ist. Die Quellenangabe darf keine weitergehende Partnerschaft, Empfehlung oder Billigung durch Rascasse suggerieren.

6.4 Unzulässige Nutzung

Dem Kunden und seinen autorisierten Nutzern ist insbesondere nicht gestattet:

  • Nutzerkonten, Zugangsdaten oder technische Zugänge Dritten zur eigenständigen Nutzung zu überlassen;
  • wesentliche Teile der Rascasse-Datenbestände weiterzuverkaufen, zu veröffentlichen oder Dritten dauerhaft bereitzustellen;
  • die Lösung oder Ergebnisse zur Entwicklung, zum Training, zur Verbesserung oder zum Betrieb eines mit Rascasse konkurrierenden Daten-, Analyse- oder Softwareprodukts zu verwenden;
  • die Lösung zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder technische Schutzmaßnahmen zu umgehen;
  • Daten außerhalb ausdrücklich bereitgestellter Funktionen systematisch, automatisiert oder massenhaft zu extrahieren, zu vervielfältigen oder zu archivieren;
  • Urheber-, Herkunfts-, Marken- oder Schutzrechtshinweise zu entfernen oder zu verschleiern;
  • die Services rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder unter Verletzung von Rechten Dritter zu verwenden; oder
  • aus anonymisierten und aggregierten Informationen die Identität einzelner natürlicher Personen abzuleiten oder eine solche Identifizierung zu versuchen.

6.5 Nutzung in KI-Systemen

Der Kunde darf einzelne Daten und Ergebnisse für eigene interne Zwecke in generativen KI-Systemen, Large Language Models, Chatbots oder vergleichbaren Anwendungen verarbeiten, wenn hierfür eine geschlossene Business-, Enterprise-, Organisations- oder API-Umgebung eingesetzt wird und angemessene Vertraulichkeits- und Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

Der Kunde muss insbesondere sicherstellen, dass die eingegebenen Daten nicht zum allgemeinen Training oder zur allgemeinen Verbesserung öffentlich verfügbarer Modelle verwendet werden, nur autorisierte Personen Zugriff erhalten und keine öffentliche oder organisationsfremde Freigabe erfolgt.

Ohne vorherige Zustimmung von Rascasse ist die Nutzung in öffentlichen GPTs, Bots, Agents oder frei zugänglichen Wissensbasen sowie der vollständige oder systematische Upload wesentlicher Rascasse-Datenbestände, Methodendokumentationen oder technischer Strukturen nicht gestattet.

Ein MCP-, API- oder vergleichbarer maschinenlesbarer Zugang setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Es gelten die hierfür vereinbarten Zusatzbedingungen in der Rangfolge nach Ziffer 19.2.

7. Geistiges Eigentum und Drittinhalte

7.1 Rechte von Rascasse

Sämtliche Urheberrechte, Datenbankrechte, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Rechte an der Lösung, den Datenbeständen, Modellen, Strukturen, Methoden, Berechnungsgrundlagen, Softwarebestandteilen, Dokumentationen und von Rascasse erstellten Ergebnissen verbleiben bei Rascasse beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

Der Kunde erhält ausschließlich die für die Vertragslaufzeit und den vereinbarten Zweck erforderlichen, einfachen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Nutzungsrechte. Die nach Ziffer 6 zulässige Verwendung von Ergebnissen in Kundenprojekten gilt nicht als Unterlizenzierung.

7.2 Kundeninhalte

Der Kunde behält sämtliche Rechte an Informationen, Materialien, Marken, Logos und sonstigen Inhalten, die er Rascasse zur Durchführung des Vertrags bereitstellt. Er räumt Rascasse die für die Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte ein und sichert zu, hierzu berechtigt zu sein.

7.3 Drittbilder und illustrative Inhalte

Bilder, Fotografien, Logos, Thumbnails und sonstige visuelle Inhalte, die innerhalb der Lösung zur Identifikation oder Illustration von Objekten angezeigt werden, sind nicht Bestandteil der dem Kunden an den analytischen Ergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte.

Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, räumt Rascasse an solchen Inhalten keine Rechte zur externen Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ein und übernimmt keine Gewähr dafür, dass entsprechende Rechte für eine externe Nutzung vorliegen.

Die interne Ansicht innerhalb der Lösung ist zulässig. Vor einer externen oder öffentlichen Verwendung von Screenshots, Präsentationen, Exports oder sonstigen Unterlagen, die solche Inhalte enthalten, muss der Kunde die erforderlichen Rechte selbst einholen oder die Inhalte entfernen beziehungsweise durch rechtlich zulässige eigene Inhalte ersetzen.

Die zulässige Nutzung der von Rascasse erstellten Kennzahlen, Charts, Analysen und sonstigen Ergebnisse ohne solche Drittinhalte bleibt unberührt.

Verwendet der Kunde solche Drittinhalte entgegen den vorstehenden Bestimmungen extern oder öffentlich, stellt er Rascasse von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Rascasse wird den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an deren Abwehr geben.

7.4 Feedback

Rascasse darf allgemeines Feedback, Verbesserungsvorschläge und Nutzungserfahrungen des Kunden zur Weiterentwicklung der Lösung verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt oder kundenspezifische Inhalte für Dritte erkennbar werden.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Informationen und Abstimmung

Der Kunde stellt Rascasse rechtzeitig vollständige und zutreffende Informationen zur Verfügung, die für die Definition von Audiences, Einrichtung von Zugängen, Durchführung von Projekten, Onboarding und Erbringung der vereinbarten Services erforderlich sind.

Er benennt geeignete Ansprechpartner und trifft erforderliche Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Fristen.

8.2 Technische Voraussetzungen

Der Kunde ist für seine Internetverbindung, Endgeräte, Browser, Netzwerke, Sicherheitseinstellungen und sonstige eigene Systemumgebung verantwortlich. Bei technischen Integrationen gelten ergänzend die hierfür vereinbarten Anforderungen.

8.3 Verzögerte Mitwirkung

Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden gehen nicht zulasten von Rascasse. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Der Beginn oder das Ende einer fest vereinbarten Nutzungs- oder Vertragsperiode verschiebt sich nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

8.4 Prüfung und Fehlermeldung

Der Kunde prüft bereitgestellte Zugänge und Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Zeit und meldet erkennbare technische Fehler oder fehlerhafte Darstellungen unverzüglich in Textform. Soweit möglich, übermittelt er Screenshots, Zeitstempel und eine nachvollziehbare Beschreibung.

9. Bereitstellung, Aktualisierungen und Verfügbarkeit

9.1 Bereitstellung

Rascasse stellt die vereinbarten Services nach dem aktuellen Stand der eigenen technischen und methodischen Entwicklung bereit und erbringt sie mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt.

Support erfolgt über die von Rascasse jeweils bezeichneten Kommunikationswege.

Soweit nicht ausdrücklich in einem Service Level Agreement vereinbart, schuldet Rascasse keine bestimmte Mindestverfügbarkeit, Reaktionszeit oder Bearbeitungszeit.

9.2 Aktualisierungen und Änderungen

Rascasse darf die Lösung, Datenstrukturen, Benutzeroberflächen, Authentifizierungsverfahren, Darstellungsformen und einzelne Funktionen aktualisieren oder ändern, soweit der wesentliche Nutzen der vereinbarten Services für den Kunden erhalten bleibt.

Einzelne Daten, Objekte, Funktionen oder Ansichten können aus technischen, methodischen, rechtlichen oder datenquellenbezogenen Gründen zeitweise eingeschränkt, verändert oder eingestellt werden.

9.3 Wartung und externe Ursachen

Nicht als von Rascasse zu vertretende Ausfallzeiten oder Leistungsmängel gelten insbesondere Beeinträchtigungen durch:

  • angekündigte oder aus Sicherheitsgründen erforderliche Wartungsarbeiten;
  • Störungen bei Hosting-, Infrastruktur-, Daten-, Internet-, Plattform- oder Softwareanbietern;
  • Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung externer Datenquellen, Schnittstellen, Plattformen, Modelle oder Dienste;
  • die Systemumgebung, Hardware, Software, Netzwerke oder Sicherheitseinstellungen des Kunden;
  • eine unbefugte oder vertragswidrige Nutzung durch den Kunden; oder
  • Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 18.

9.4 Unterauftragnehmer

Rascasse darf geeignete Unterauftragnehmer und technische Dienstleister zur Erbringung der Services einsetzen. Rascasse bleibt für die vertragsgemäße Erfüllung der eigenen Verpflichtungen verantwortlich.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

10.1 Vergütung

Die Vergütung, die maßgebliche Währung, Abrechnungszeiträume, Setup-Entgelte, Zahlungspläne und Preise für zusätzliche Leistungen ergeben sich aus dem Auftragsdokument. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlich geschuldeter Abgaben.

Ist der Kunde gesetzlich verpflichtet, von einer Zahlung Steuern oder sonstige Abgaben einzubehalten oder abzuziehen, erhöht er die Zahlung so, dass Rascasse nach dem Einbehalt den Betrag erhält, der ohne den Einbehalt geschuldet gewesen wäre. Der Kunde führt den einbehaltenen Betrag fristgerecht an die zuständige Stelle ab und übermittelt Rascasse unverzüglich geeignete Nachweise. Rascasse wirkt in angemessenem Umfang an einer möglichen Befreiung oder Ermäßigung, insbesondere aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, mit. Die Erhöhungspflicht gilt nicht, soweit der Einbehalt darauf beruht, dass Rascasse rechtzeitig angeforderte und zumutbare Nachweise nicht bereitgestellt hat. Steuern, die allein auf dem Nettoeinkommen oder Ertrag von Rascasse beruhen, trägt Rascasse selbst.

10.2 Rechnungsstellung und Fälligkeit

Soweit im Auftragsdokument nichts anderes vereinbart ist, stellt Rascasse einmalige Entgelte nach Vertragsschluss und wiederkehrende Entgelte zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Rechnung.

Der Kunde benennt Rascasse eine gültige E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand und hält diese aktuell. Rechnungen werden elektronisch an diese Adresse übermittelt und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des Kunden als zugegangen. Besondere Anforderungen an Rechnungsformate oder Übermittlungswege sind Rascasse rechtzeitig mitzuteilen und im Auftragsdokument festzuhalten; zwingende gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Rechte. Rascasse darf den Zugang nach vorheriger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vorübergehend sperren, sofern der Kunde die Nichtzahlung zu vertreten hat. Die Zahlungspflicht bleibt während einer berechtigten Sperrung bestehen.

10.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Rascasse anerkannten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

10.5 Preisanpassung bei Verlängerung

Die vereinbarten wiederkehrenden Entgelte bleiben während der Erstlaufzeit unverändert.

Rascasse kann die wiederkehrenden Entgelte jeweils zum Beginn eines Verlängerungszeitraums nach billigem Ermessen anpassen, soweit sich die für die Erbringung der Services maßgeblichen Gesamtkosten seit Vertragsschluss oder der letzten Preisanpassung verändert haben. Maßgeblich sind insbesondere Personal-, Hosting-, Infrastruktur-, Datenlizenz- und Drittsoftwarekosten sowie Wechselkurseffekte, soweit diese Kosten dadurch unmittelbar beeinflusst werden.

Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind angemessen zu saldieren. Eine Erhöhung darf fünf Prozent gegenüber dem vorherigen Vertragsjahr nicht überschreiten.

Rascasse teilt die Anpassung spätestens vier Monate vor Beginn des Verlängerungszeitraums in Textform mit. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, gelten für den betreffenden Verlängerungszeitraum die bisherigen Entgelte fort. Individuell vereinbarte Preisbindungen bleiben unberührt.

11. Vertraulichkeit

11.1 Vertrauliche Informationen

Die Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden nicht öffentlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Analysen, technischen Informationen, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen als vertraulich erkennbaren Inhalte vertraulich.

Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Organmitgliedern, verbundenen Unternehmen, professionellen Beratern und Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

11.2 Ausnahmen

Nicht als vertraulich gelten Informationen, deren rechtmäßige Kenntnis ohne Vertraulichkeitsverpflichtung, öffentliche Verfügbarkeit ohne Vertragsverstoß, rechtmäßiger Erhalt von einem Dritten oder unabhängige Entwicklung die empfangende Partei nachweisen kann.

Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offenlegen, darf sie dies im erforderlichen Umfang tun. Soweit rechtlich zulässig, informiert sie die andere Partei vorab.

11.3 Kommerzielle Konditionen

Vereinbarte Preise, Rabatte, Zahlungsmodalitäten, Paketkonfigurationen, Länderumfänge, Kontingente, Options- und Verlängerungskonditionen sowie der sonstige kommerzielle Rahmen des Vertrags sind besonders vertrauliche Informationen.

Der Kunde beschränkt den internen Zugang zu diesen Informationen nach dem Need-to-know-Prinzip auf den für Genehmigung, Durchführung, Bestellabwicklung, Rechnungsbearbeitung, Prüfung oder rechtliche Begleitung erforderlichen Personenkreis. Eine Weitergabe an Kunden, potenzielle Kunden, Partner, andere Anbieter, Medien oder sonstige Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von Rascasse nicht gestattet, soweit sie nicht gesetzlich erforderlich ist.

11.4 Dauer

Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für drei Jahre nach Ende des Vertrags fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie darüber hinaus so lange, wie die betreffende Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.

12. Datenschutz

12.1 Einhaltung des Datenschutzrechts

Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

12.2 Audience- und Objektanalysen

Die analytischen Ergebnisse zu Audiences und Objekten beruhen, soweit sie Merkmale, Interessen oder Verhaltensmuster von Audiences abbilden, auf anonymisierten und aggregierten Informationen. Soweit ein Objekt eine natürliche Person ist, können zur Bezeichnung und Einordnung des Objekts öffentlich zugängliche Stamm- und Kontextinformationen dargestellt werden.

Soweit Rascasse solche öffentlich zugänglichen Informationen zu natürlichen Personen verarbeitet, erfolgt dies in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Rascasse.

Rascasse verarbeitet im Rahmen dieser Analysen keine personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden. Eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ist insoweit nicht Gegenstand des Vertrags.

12.3 Vom Kunden bereitgestellte Daten

Der Kunde darf personenbezogene Daten nur an Rascasse übermitteln oder in die Lösung eingeben, wenn dies für die vereinbarte Leistung erforderlich ist, eine geeignete Rechtsgrundlage besteht und alle anwendbaren Informations-, Transparenz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rascasse im Auftrag des Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Bis zu deren Abschluss ist Rascasse nicht verpflichtet, entsprechende Daten entgegenzunehmen oder zu verarbeiten.

13. Gewährleistung und Verantwortung für Ergebnisse

13.1 Charakter der Daten und Analysen

Die Daten, Modelle und Analysen von Rascasse beruhen auf anonymisierten und aggregierten Informationen aus Drittquellen, öffentlich zugänglichen Daten sowie algorithmischen und statistischen Verfahren. Sie stellen datenbasierte Einschätzungen und vergleichende Indikatoren dar und keine Feststellung individueller Tatsachen oder Verhaltensweisen von Mitgliedern einer Audience.

13.2 Keine Garantie externer Daten

Rascasse gewährleistet nicht die jederzeitige Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauerhafte Verfügbarkeit externer Datenquellen. Ebenso wenig gewährleistet Rascasse die vollständige Fehlerfreiheit statistischer Schätzungen, Modellierungen und datenbasierter Ableitungen oder die unveränderte Fortführung einzelner Datenpunkte, Objekte, Kategorien und Ansichten.

Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit und der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

13.3 Kein bestimmter Geschäftserfolg

Rascasse schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, strategischen, kommunikativen oder geschäftlichen Erfolg. Insbesondere werden kein erfolgreicher Pitch, Vertragsabschluss, Sponsoring- oder Vermarktungserfolg, keine bestimmte Reaktion eines Dritten und keine bestimmte Entwicklung von Kennzahlen garantiert.

13.4 Verantwortung des Kunden

Der Kunde bleibt für sämtliche Entscheidungen, Empfehlungen, Maßnahmen und Strategien verantwortlich, die er oder Dritte auf Grundlage der Services treffen. Er prüft Ergebnisse vor einer wesentlichen geschäftlichen Entscheidung oder externen Kommunikation auf Plausibilität und Eignung für den konkreten Zweck.

Dies gilt insbesondere für Interpretationen, Kombinationen, Veränderungen und Weiterverarbeitungen außerhalb der Lösung sowie für Ausgaben, die durch eigene Prompts, Workflows, KI-Systeme, MCP-kompatible Anwendungen oder sonstige Drittsysteme des Kunden erzeugt werden.

14. Haftung

14.1 Unbeschränkte Haftung

Rascasse haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Rascasse, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

14.2 Einfache Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rascasse nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und der Höhe nach auf die für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarte Nettovergütung begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

14.3 Anfängliche Mängel

Für Sach- und Vermögensschäden ist die verschuldensunabhängige Haftung von Rascasse für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die Regelungen zur unbeschränkten Haftung nach Ziffer 14.1 bleiben unberührt.

14.4 Datenverlust

Soweit der Kunde für die Sicherung eigener Daten verantwortlich ist, beschränkt sich die Haftung von Rascasse für einen von ihr einfach fahrlässig verursachten Datenverlust auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

14.5 Begünstigte Personen

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen von Rascasse.

15. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung

15.1 Laufzeit

Beginn und Erstlaufzeit des Vertrags ergeben sich aus dem Auftragsdokument. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate ab Beginn der entgeltlichen Nutzungsperiode.

15.2 Verlängerung

Soweit das Auftragsdokument keine abweichende Regelung enthält, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

15.3 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung und angemessener Frist zur Abhilfe erheblich oder wiederholt verletzt;
  • der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht bezahlt;
  • Zugänge oder Authentifizierungsinformationen unbefugten Personen überlassen werden;
  • der Kunde Daten systematisch vertragswidrig extrahiert, überträgt, weiterverkauft oder zum Aufbau eines konkurrierenden Produkts nutzt; oder
  • eine schwerwiegende Verletzung von Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Sicherheits- oder Nutzungsanforderungen die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.

Soweit der Kündigungsgrund behebbar ist, ist vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Kündigung bedarf der Textform.

15.4 Folgen der Beendigung

Mit Vertragsende erlischt das Recht des Kunden auf Zugang zur Lösung und auf weitere Nutzung nicht exportierter Inhalte. Lokale Kopien solcher Inhalte in Apps, Caches oder sonstigen lokalen Speichern sind zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Soweit solche Inhalte in routinemäßig erstellten Sicherungskopien enthalten sind, müssen sie nicht vorzeitig entfernt werden, sofern sie nicht produktiv genutzt, weiterhin angemessen geschützt und im regulären Sicherungszyklus gelöscht oder überschrieben werden. Bereits während der Vertragslaufzeit rechtmäßig erstellte oder von Rascasse bereitgestellte Exports und die darin enthaltenen Ergebnisse dürfen im Rahmen der nach Ziffer 6 eingeräumten Rechte weiterverwendet werden, sofern das Auftragsdokument nichts anderes bestimmt.

Bestimmungen, die ihrer Natur nach über das Vertragsende hinaus gelten sollen, insbesondere zu geistigem Eigentum, Drittinhalten, Vertraulichkeit, Nutzungsbeschränkungen, Datenschutz und Haftung, bleiben unberührt. Vorausbezahlte Entgelte werden bei einer berechtigten Kündigung des Kunden aus einem von Rascasse zu vertretenden wichtigen Grund anteilig für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung erstattet.

16. Kommunikation, Referenznennung und Öffentlichkeitsarbeit

16.1 Namen, Marken und Logos

Keine Partei darf Namen, Marken, Logos oder sonstige Kennzeichen der anderen Partei für öffentliche Kommunikation, Werbung oder Referenzzwecke verwenden, sofern die andere Partei dies nicht zuvor in Textform freigegeben hat.

16.2 Gemeinsame Kommunikation

Die Parteien können eine gemeinsame Kommunikation über ihre Zusammenarbeit vereinbaren, beispielsweise durch eine Pressemitteilung, einen LinkedIn-Beitrag, eine Fallstudie oder ein Whitepaper. Inhalt, Zeitpunkt, Bildmaterial und Veröffentlichungsform bedürfen der vorherigen Freigabe beider Parteien in Textform.

Die Zustimmung zu einer einzelnen Veröffentlichung begründet kein allgemeines oder dauerhaftes Nutzungsrecht.

16.3 Quellenangabe

Die sachlich zutreffende Nennung von Rascasse als Daten- oder Analysequelle gemäß Ziffern 6.2 und 6.3 bedarf keiner gesonderten Freigabe, sofern sie nicht irreführend ist und keine über den Vertrag hinausgehende Partnerschaft oder Empfehlung behauptet.

17. Änderungen der Leistungen und Bedingungen

17.1 Weiterentwicklung der Services

Rascasse darf die Services im Rahmen der Ziffern 4.3 und 9.2 weiterentwickeln und an technische, methodische, rechtliche, sicherheitsbezogene oder marktübliche Entwicklungen anpassen. Der vertraglich vereinbarte wesentliche Nutzen für den Kunden bleibt erhalten.

17.2 Änderung dieser Bedingungen

Rascasse kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für den Kunden zumutbar ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, um geänderten gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung zu tragen, Sicherheitsrisiken zu beseitigen oder technische Änderungen der Services oder der für deren Betrieb erforderlichen Drittleistungen abzubilden, sofern dadurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich verändert wird.

Änderungen der vereinbarten Vergütung, der wesentlichen Leistungspflichten, der Vertragslaufzeit, der Kündigungsrechte oder der Haftung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien. Die gesonderte Regelung zu Preisanpassungen nach Ziffer 10.5 bleibt unberührt.

Rascasse teilt zulässige Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Bei entgeltlichen Verträgen werden Änderungen grundsätzlich erst mit Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums wirksam. Während einer laufenden Vertragsperiode dürfen Änderungen nur wirksam werden, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher oder sicherheitsbezogener Anforderungen erforderlich und dem Kunden zumutbar sind.

Soweit eine zulässige Änderung den Kunden nicht nur unerheblich nachteilig betrifft, kann er den betroffenen Vertrag bis zum vorgesehenen Inkrafttreten außerordentlich kündigen. Rascasse weist den Kunden in der Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.

18. Höhere Gewalt

18.1 Ereignisse höherer Gewalt

Keine Partei haftet für die Verzögerung oder Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit diese durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verursacht wird.

Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Energie-, Telekommunikations-, Internet-, Cloud- oder Infrastrukturleistungen sowie erhebliche Cyberangriffe zählen.

18.2 Mitteilung und Folgen

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen und bemüht sich, die Folgen angemessen zu begrenzen. Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung.

Dauert die wesentliche Behinderung länger als 60 aufeinanderfolgende Tage an, darf jede Partei den betroffenen Vertragsteil mit Wirkung für die Zukunft in Textform kündigen. Bereits fällige Zahlungsansprüche für erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Gesamte Vereinbarung

Die Vertragsdokumente bilden die gesamte Vereinbarung der Parteien über ihren Gegenstand und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Erörterungen, Vorschläge und Absprachen hierzu, soweit diese nicht ausdrücklich einbezogen wurden oder nach dem erkennbaren Willen der Parteien fortgelten sollen.

19.2 Rangfolge der Vertragsdokumente

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

  • spätere, ausdrücklich individuell ausgehandelte Änderungen und Ergänzungen;
  • das jeweilige Auftragsdokument;
  • vereinbarte Zusatzbedingungen für ihren jeweiligen Regelungsbereich;
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und
  • sonstige ausdrücklich einbezogene allgemeine Leistungsbeschreibungen.

19.3 Änderungen und Textform

Individuelle Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Textform umfasst insbesondere E-Mail, sofern Absender und Inhalt der Erklärung erkennbar sind. Individuelle Vereinbarungen der Parteien bleiben unberührt.

19.4 Abtretung und Unternehmensnachfolge

Keine Partei darf ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

Eine Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bleibt zulässig, sofern die ordnungsgemäße Vertragserfüllung hierdurch nicht gefährdet wird.

19.5 Verhältnis der Parteien

Die Parteien handeln als unabhängige Vertragspartner. Der Vertrag begründet keine Gesellschaft, Vertretungsmacht, Treuhand-, Arbeits- oder Joint-Venture-Beziehung.

19.6 Verzicht auf Rechte

Die unterlassene oder verspätete Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er in Textform erklärt wird, und gilt ausschließlich für den darin bezeichneten Einzelfall.

19.7 Salvatorische Regelung

Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Ergibt sich dadurch eine regelungsbedürftige Vertragslücke, werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

19.8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.

19.9 Elektronischer Vertragsschluss

Auftragsdokumente, Änderungen und sonstige Vertragsdokumente können elektronisch und in mehreren gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet werden. Elektronische Signaturen und ausgetauschte elektronische Kopien gelten im gesetzlich zulässigen Umfang als verbindlich.

19.10 Sprachfassungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt werden. Maßgeblich ist die im Auftragsdokument bezeichnete Sprachfassung. Fehlt eine solche Bezeichnung, ist die Sprache des Auftragsdokuments maßgeblich; bei einem zweisprachigen Auftragsdokument ist die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Sonstige Übersetzungen dienen lediglich der Information.

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